Formulare
1.) Entschuldigung im Krankheitsfall
Verfahren und Absprachen
Bei Erkrankung eines Schülers informieren die Eltern telefonisch am ersten Tag bis 7.35 Uhr das Sekretariat und geben an, wie lange das Fehlen ungefähr dauern wird. Wenn der Schüler wieder zur Schule kommt, bringt er eine schriftliche Entschuldigung für seine Fehlzeit mit.
Fehlt ein Schüler am ersten Schultag nach den Ferien oder am letzten Schultag vor den Ferien, so muss eine ärztliche Bescheinigung für diese Tage vorgelegt werden.
Einen Vordruck für die schriftliche Entschuldigung finden Sie hier.
Â
2.) Hinweise zur Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
Verfahren und Absprachen
Kann die Schule aus einem vorhersehbaren Grund nicht besucht werden, muss dies durch eine Beurlaubung frühzeitig beantragt werden. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Nach § 43 Abs. 1 SchulG NRW besteht für jede Schülerin und jeden Schüler u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme an Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler kann von der Teilnahme am Unterricht nur gemäß § 43 Abs. 4 SchulG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Vorgehensweise
Eine Beurlaubung wird über die Klassenleitung bei der Schulleitung beantragt. Beurlaubungen können grundsätzlich nur von der Schulleitung genehmigt werden und müssen mit dem „Antrag auf Beurlaubung“ eingereicht werden.
Unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien oder Feiertagen ist eine Beurlaubung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss der Bezirksregierung gemeldet werden.
Wichtig Gründe können u. a. sein:
· Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
· Vorübergehende unumgängliche Schließung des Haushalts wegen besonderer persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z. B. Krankenhausaufenthalt, Umzug).
Die Schließung des Haushalts ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder mögliche Verkehrsspitzen zu vermeiden.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine geeignete Bescheinigung vorzulegen (z. B. vom Arbeitgeber, Krankenkasse, Jugendamt, Gemeindeleitung, etc.).
Generell gilt:
Nach § 41 Abs. 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und pünktlich teilnimmt.
Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie hier.
Â
Â